Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 und Auswirkungen auf Ihre Gebührenabrechnung

Umsatzsteuer Bild

Das am 29. Juni 2020 beschlossene Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht die Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 vor.

Als Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger geben wir Ihnen diesen Steuervorteil mit der Gebührenabrechnung für das Kalenderjahr 2020 weiter. Sie müssen nicht selbst aktiv werden.

(Beachten Sie bitte, dass nur die Versorgung mit Trinkwasser dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Die Abwasserentsorgung ist als hoheitliche Aufgabe generell von der Umsatzbesteuerung befreit.)

Für unsere Kunden, die eine Jahresabrechnung erhalten, endet der Ablesezeitraum ab dem 01.01.2020 am 31.12.2020. Damit wird die gesamte Leistung dem ermäßigten Satz von 5 % unterworfen. Die bereits gezahlten und noch zu zahlenden Abschläge 2020, die mit 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen wurden, werden von uns nicht korrigiert. Sie werden mit der Jahresabrechnung zum 31.12.2020 berichtigt. Das heißt, Sie erhalten zu viel gezahlte Umsatzsteuer mit der Verbrauchsabrechnung erstattet.

Bei vorzeitigem Leistungsende gilt ab dem 01.07.2020 dieselbe Verfahrensweise.

Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können gemäß BMF-Schreiben vom 30.06.2020 den erhöhten Vorsteuerbetrag (7 %) für die Abschlagszahlungen gegenüber ihrem Finanzamt auch im 2. Halbjahr 2020 geltend machen und diesen mit der Jahresabrechnung ebenfalls berichtigen.

Für Kunden mit einer monatlichen Abrechnung gilt der jeweilige Umsatzsteuersatz der Leistungsperiode.

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Schon gewusst?

  • Kein Müll ins Klo

    Natürlich ist eine Toilette kein Müllschlucker. Feste Abfälle, wie z.B. Feuchttücher, Tampons, Kondome und Katzenstreu gehören daher in die Restmülltonne. Bei Entsorgung über die Toilette führt dies zu verstopften Pumpen, solchen Bildern und entsprechend viel Aufwand bei der Verstopfungsbeseitigung.

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